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(1) Der Verein trägt den Namen “Gehörlosenverband Hamburg e.V.”
(2) Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister unter Nr. 6074 beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
(3) Der Gehörlosenverband ist Mitglied im Deutschen Gehörlosen-Bund e.V. und in der Gesellschaft zur Förderung der Gehörlosen in Hamburg e.V.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Er ist der verbandliche Zusammenschluss der Selbsthilfeeinrichtungen und -gruppen der Gehörlosen in Hamburg. Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(3) Zweck des Verbandes ist die Förderung der Eingliederung Behinderter, insbesondere Gehörloser, Schwerhöriger, Spätertaubter und Mehrfachbehinderter, in einem umfassenden Sinne.
(4) Der Verband erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch:
a) Vertretung der Interessen der kooperativen Mitglieder des Verbandes
b) Betrieb und Unterhaltung von Beratungseinrichtungen für Gehörlose, Schwerhörige und Spätertaubte
c) Förderung des kulturellen Lebens Gehörloser, Schwerhöriger und Spätertaubter
d) Sozialpolitische Vertretung der Gehörlosen, Schwerhörigen und Spätertaubten
e) Öffentlichkeitsarbeit
(5) Der Verband kann auch andere Maßnahmen durchführen und Einrichtungen betreiben, die den Zielen des Verbandes förderlich sind. Seine Betreuungsmaßnahmen kann er in Form der offenen Hilfe, durch teilstationäre oder stationäre Einrichtungen erbringen.
(6) Die Sprache des Verbandes ist die Deutsche Gebärdensprache. Der Gehörlosenverband ist verpflichtet, die Deutsche Gebärdensprache zu pflegen und zu fördern.
(1) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei ihrer Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(1) Mitglied des Verbandes können nur Hamburger Gehörlosenvereine werden, die ausschließlich oder unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Sie werden eingeteilt in:
- Ordentliche Mitglieder
- Außerordentliche Mitglieder
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder
mit voller Beitragspflicht sind Gehörlosenvereine und andere Zusammenschlüsse von Gehörlosen (Kulturverein etc.).
(3) Außerordentliche Mitglieder sind Zusammenschlüsse von Gehörlosen, die nachweislich der vollen Beitragspflicht nicht nachkommen können. Eine Ermäßigung der Beiträge kann mit dem Vorstand vereinbart werden. Das Stimmrecht richtet sich nach der Beitragshöhe im Verhältnis zu den Mitgliedern.
(4) Fördernde Mitglieder können werden: Privatpersonen, Fördervereine, Firmen u.a., die den Gehörlosenverband bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben fördern. Ihr Beitrag ist ab einer Mindesthöhe freiwillig. Sie haben kein Stimmrecht, wenn sie an einer Mitgliederversammlung teilnehmen.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Eingliederung der Gehörlosen in die Gesellschaft oder um die Förderung der Gehörlosen-Kultur besondere Verdienste erworben haben, und diese können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(6) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(7) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(8) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Verbandes schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(1) Ordentlich Mitglieder zahlen Pflichtbeiträge, deren Höhe unter Zugrundelegung ihrer Mitgliederzahlen von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit festgelegt wird.
(2) Außerordentliche Mitglieder zahlen den Beitrag, der durch § 4 Abs. 3 festgelegt wird.
(3) Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag in beliebiger Höhe gegen Spendenbescheinigung. Von der Mitgliederversammlung wird auf Vorschlag des Vorstandes ein Mindestbeitrag festgelegt.
(5) Bei Nichterfüllung der Beitragsverpflichtung ruht das Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Personen, nämlich
- der/ dem 1. Vorsitzende/n
- der/ dem 1. Vizevorsitzende/n
- der/ dem 2. Vizevorsitzende/n
- 4 BeisitzerInnen
Die Zahl der Mitglieder im Vorstand soll möglichst ungerade sein.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann auch mehrere Ämter bekleiden.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. Vizevorsitzende und der 2. Vizevorsitzende, die jeweils einzelvertretungsberechtigt sind.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Hauptamtliche Mitarbeiter des Verbandes haben kein passives Wahlrecht.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann für die Erledigung bestimmter Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen, der jedoch nur auf Weisung des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des 1. Vizevorsitzenden oder des 2. Vizevorsitzenden handelt. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, möglichst mindestens sechsmal im Jahr statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Vizevorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn der Vorstand nach § 26 BGB oder wenigstens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Der Vorstand kann nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Arbeitsausschüsse oder Fachausschüsse einsetzen.
(9) Für besondere Aufgaben z.B. der Jugendarbeit, der Kultur- oder Öffentlichkeitsarbeit können vom Vorstand Referenten bestimmt werden.
Der Geschäftsführer des Gehörlosenverbandes Hamburg hat die Stellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB.
Der Vorstand regelt die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführer in einer Aufgaben- und Stellenbeschreibung. Der Geschäftsführer obliegt der Geschäftsstelle. Nähere Einzelheiten regeln die Dienst- und Geschäftsordnung.
a) Der Geschäftsführer ist für seinen Tätigkeitsbereich unterschriftsberechtigt und handlungsbevollmächtigt. Er ist verpflichtet in besonderer Handlung mit dem Vorstand abzusprechen und nichts zu unternehmen, was deren Willen widerspricht und dem Verband schadet.
b) Ausgaben bis zu einer Höhe von € 300,00 nach ordentlichem Haushalt können ohne Zustimmung des Vorstandes getätigt werden.
c) Für die Ausgaben des außerordentlichen Haushalts ist der Geschäftsführer an die Mittel der bewilligten Jahresplanung gebunden.
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Vertreter der Mitgliedsorganisationen nach § 4 Absatz 2 (ordentliche Mitglieder) entsenden nach Zahl ihrer Einzelmitglieder für je angefangene 25 Mitglieder einen Vertreter. Die Vertreter der Mitgliedsorganisationen nach § 4 Absatz 3 (außerordentliche Mitglieder) entsenden nach Zahl ihrer Einzelmitglieder für je angefangene 25 Mitglieder, für die der volle Mitgliedsbeitrag an den Gehörlosenverband Hamburg e.V. entrichtet wurde, einen Vertreter. Die fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder nach § 4 Absätze 4 und 5 haben kein aktives Stimmrecht.
(3) Um Minderheitsschutz zu gewährleisten, wird die Anzahl der Stimmen eines Vereins vor jeder Versammlung auf die Stimmenzahl minus einer Stimme der Hälfte der anderen Vereine eingeschränkt, wenn der Verein mit seinen Stimmen mehr als die Hälfte beherrschen sollte.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Verbandsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1 Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 1. Vizevorsitzenden unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(6) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Verbandsorgan.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
a) den Haushaltsplan, der vom Verband aufgestellt wurde
b) Die Aufgaben des Verbandes
c) An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundbesitz
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Verbandsbereich
f) Mitgliedsbeiträge (s. § 5)
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Verbandes
(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter. Das Stimmrecht ist in der Mitgliederversammlung nicht übertragbar.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(1) Für die Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Verbandsmitglieder erforderlich. Über die Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
(2) Das Protokoll von den Sitzungen/ Versammlungen ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Tag der Sitzung/ Versammlung fertig zu stellen und an die Mitglieder des/r Vorstandes/ Vereine zu verteilen.
(3) Falls kein schriftlicher Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach der Zusendung gegen das Protokoll der Sitzung/ Versammlung bei der Geschäftsstelle erfolgt, gilt es als angenommen.
(1) Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an den Träger des Kultur- und Freizeitzentrums für Gehörlose, Bernadottestraße 126 mit der Auflage, das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die soziale Arbeit mit Gehörlosen in Hamburg einzusetzen.
Stand: 26. Januar 2005
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